10 Rechtsfehler im Erotik-Onlineshop vermeiden: Checkliste

Man könnte meinen, einen Erotikshop zu erstellen und zu leiten, das kann eigentlich jeder. Immerhin gibt es viele Erotik-Großhändler, die Wiederverkäufern im Dropshipping-Modell ihre erotischen Toys zum Wiederverkauft anbieten. Ein Sex-Onlineshop ist schnell erstellt. Die Anbieter stellen meist APIs zur Verfügung, mit denen du deinen Shop schnell mit tausenden Erotikartikeln füllen kannst. Und schon kannst du mit dem Verkaufen beginnen. Die Logistik und den Versand übernimmt der Großhändler. Klingt einfach und praktisch, oder?

In diesem Insider-Beitrag zeigen wir dir rechtliche Fallstricke für Erotikshops. An manches denkt man zunächst erst einmal gar nicht und plötzlich landet eine Abmahnung eines Konkurrenten im Briefkasten. Und das kann teuer werden.

Inhalte:

  1. Hosting-Anbieter
  2. Markenrecht
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen
  4. Bestellbutton
  5. Unvollständige Preisangaben
  6. Widerrufsrecht
  7. Impressumpflicht
  8. Unwirksamer Disclaimer
  9. Empfehlung und Werbung per E-Mail
  10. Jugendschutzbeauftragter

Auswahl des Hosting-Anbieters

Viele deutsche Hosting-Betreiber lehnen Webseiten mit erotischen Inhalten ab. Dabei muss es gar nicht explizit um Pornografie gehen. Das Bild einer Frau ohne Oberbekleidung, die ein Sextoy zeigt, reicht hierbei schon aus, um als „eindeutig sexuell“ eingestuft zu werden. In diesen Bereich fällt alles, was als erotisch einzustufen ist. Dazu gehören auch Texte. Verwendest du Wörter wie „Ficken“, „Wixen“ oder „Arschfick“, gilt das oft bereits als jugendgefährdend.

Du solltest die AGB des Hosting-Anbieters genau lesen. Viele Webseiten-Hoster erheben sogar Vertragsstrafen von bis zu 5000€, wenn du erotische Inhalte auf deren Servern hostest. Wer denkt, er mietet sich einen virtuellen vServer und hat damit alle Probleme beseitigt, liegt falsch. Auch hier kann ein Außenstehender deinen Erotikshop melden, denn die IP der zugehörigen Webseite kann leicht ermittelt werden. Blöd für dich, denn die Provider dürfen dann oft den kompletten vServer (oder auch den kompletten Root-Server) abschalten, bis du Stellung genommen hast. Die Freischaltung ist auch in diesem Fall wieder kostenpflichtig. Alle großen deutschen Provider haben Webseiten mit sexuellen Inhalten in ihren Verträgen explizit ausgeschlossen.

Markenrechte verwenden

Du hast eine tolle Idee für den Namen deines Sexshops, registrierst dir die noch freie Domain und beginnst mit der Erstellung des Onlineshops. So gehen viele vor, denn dieser Weg ist der einfachste. Aber hast du daran gedacht, dass es den Namen in ähnlicher Form bereits geben könnte? Gib deinen Geschäftsnamen mal bei Google ein. Dann wirst du vielleicht den einen oder anderen Mitbewerber finden, der fast den gleichen Namen hat.

Noch schwieriger wird es für dich, wenn der Name, den du verwenden möchtest, als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wurde. Entscheidend ist hierbei nicht nur der Markenname, sondern auch, welche Produkte unter der Marke angemeldet sind (das sind sogenannte Nizzaklassen). Teste selbst, ob dein gewünschter Firmenname schon existiert, indem du selbst mal beim Deutschen Patent- und Markenamt eine kostenlose Recherche durchführst:
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger

Ein kleiner Beispiel: Du möchtest dich DILDOFEE-SHOP.[xyz] nennen. Die Domain ist vielleicht noch frei. Doch es existiert auch eine Wortmarke mit der Bezeichnung „Dildofee“. Also lass davon die Finger weg und überlege dir einen neuen Namen. Sonst kann schnell eine Abmahnung im Haus landen und bei Markenstreitigkeiten liegt der Streitwert meist über 50.000€, da kostet alleine die Vertretung durch einen Anwalt über 1000€. Das lässt sich vermeiden. Gleiches gilt übrigens auch für andere Marken. Billyboy-Kondomshop-deutschland.[xyz] ist vielleicht auch noch eine freie Domain. Auch hier gilt: Finger weg, solange du vom Markeninhaber keine Erlaubnis hast.

Aber nicht nur bei Kunstbegriffen kann die Verwendung eines Markennamens zum Problem werden. Du übernimmst beispielsweise tausende Erotik-Produkte von deinem Großhändler in deinen Onlineshop. Hast du dir aber schon im Vorfeld Gedanken gemacht, ob das möglicherweise problematisch sein kann?

Auch jede Produktbezeichnung sollte genauer auf Markenverstöße überprüft werden. So wurde vor 2 Jahren einer der führenden Erotik-Onlineshops abgemahnt, weil er die Produktbezeichnung „Cottelli Collection Netz-Jock Sam“ verwendet hatte. „Sam“ sollte hierbei eigentlich ein gewönhlicher Name sein. Doch es gab eine eingetragene Marke unter dem Namen „Sam“, wobei als Produkte Wäscheartikel eingetragen sind.  Das war ein teures Spiel für den Erotikhändler, mit welchem nicht zu spaßen ist. Denn der Verstoß gegen den Markennamen hatte noch deutlich weitere Konsequenzen. So hat der Erotikshop seine Produkte über einen Produktfeed Werbekunden zur Verfügung gestellt. Diese mussten nun allesamt die Produktbezeichnung und die Texte verändern, um nicht selbst eine Abmahnung zu riskieren.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wer als Existenzgründer einen neuen Onlineshop gründet, kopiert sich gerne seine allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABG) zusammen. Das birgt jedoch zwei Gefahren:

  1. AGBs sind auch durch das Urheberrecht geschützt. Es kann sein, dass die AGBs, die du verwenden möchtest, von einem Rechtsanwalt explizit für den Konkurrenz-Erotikshop erstellt wurden. Dort könnte dich der Anwalt direkt abmahnen, was tausende Euros kosten kann.
  2. Fehlerhafte AGBs können von Konkurrenten abgemahnt werden. Jede kleinste Formulierung kann theoretisch durch ein Gericht als nichtig erklärt werden. Demzufolge ist ein Absatz einer AGB beispielsweise nicht mehr gültig. Und genau das kann dann ein Abmahngrund sein, da du Verbraucher potentiell in die Irre führst, wenn die gar nicht gültige Klausel in deinen AGBs vorhanden ist.

AGBs sind ein schwieriges Thema, mit dem du dich von Anfang an auseinandersetzen solltest. Die Erstellung von AGBs durch einen Anwalt gibt dir Rechtssicherheit und im Zweifel übernimmt der Anwalt bei Fehlern auch die Kosten.

Hier ein paar Klauseln, die für die Verwendung beim Handel bei Verbrauchern nicht zulässig sind:

  • Salvatorische Klausel: "Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt die die Gültigkeit der übrigens Bestimmungen nicht..."
    Bei Verbrauchern ist diese Klausel unzulässig. Wenn eine Klausel nicht gültig ist, tritt die gesetzliche Regelung ein. Davon kann nicht abgewichen werden. (OLG Frankfurt)
  • "Sollte ein bestelltes Produkt wieder Erwarten [...] nicht verfügbar sein, ist der Händler berechtigt, ein gleichwertiges Produkt zu liefern." Auch das ist nicht zulässig. Onlinehändler dürfen nur Waren verkaufen, die sie liefern können. Wenn du Angebote offerierst, die du gar nicht liefern kannst, ist dies wettbewerbswidrig. Vor allem als Dropshipping-Verkäufer musst du darauf achten, stets die Lieferbarkeit der Produkte im Auge zu behalten.
  • Rückversand ausschließlich in Originalverpackung: Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Originalverpackung zurückzusenden. (OLG Hamm)
  • Rückversand nur mit ausgefülltem Rücksendeschein: Zwar ist es für den Unternehmer einfacher, die Retour direkt zuzuordnen, wenn der Verbraucher einen passenden Rücksendeschein beigelegt hat. Doch der Verbraucher ist dazu nicht verpflichtet. (OLG Hamm)
  • "Wir schulden nur die rechtzeitige Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen...". Die Transportgefahr trägt der Händler, also du. Wenn Schäden auf dem Transportweg entstehen, bist du auch hierfür verantwortlich. (BHG)
  • "Bei einem Widerruf erhalten Sie ihre Gutschrift für Ihr Kundenkonto". Damit möchte der Händler seiner gesetzlichen Pflicht entgehen, dem Verbraucher über das gleiche Zahlungsmittel wie der Verbraucher bezahlt hatte, die rückerstattung anzuweisen. Dies ist jedoch seine Pflicht. (BGH)

Bestellbutton

Nichts hat die Shopbetreiber mehr aufgeregt als eine minimale Auszeichnung innerhalb des Bestellprozesses. Diese Rede ist von dem letzten Klick, den ein Kunde durchführt, wodurch die Bestellung getätigt wird. Diese Schaltfläche muss mit »Jetzt kostenpflichtig bestellen« oder »Zahlungspflichtig bestellen« gekennzeichnet werden. Ein einfaches »Weiter« oder »Kaufen« reicht reicht bereits seit 2012 nicht mehr aus. Das hatte das AG Köln festgelgt. Du solltest deine Shopsoftware also darauf überprüfen, ob der letzte Bestellbutton auch wirklich so beschriftet ist. Sonst droht auch hier eine mögliche Abmahngefahr.

Unvollständige Preisangaben

Wenn du Produkte an Endverbraucher verkaufen möchtest, müssen die Preise immer Brutto inklusive des gesetzlichen Mehrwertsteuer angegeben werden. Das gilt übrigens auch für alle Werbemittel. Möchtest du also Flyer verteilen und bildest darauf Netto-Preise ab, obwohl du dich an Verbraucher richtest, kann das eine Abmahnung zur Folge haben. Die Angabe, dass die Mehrwertsteuer bei den Preisangaben enthalten ist, muss auf jeder Seite erscheinen, auf denen Preise zu finden sind. Zusätzlich musst du die Höhe der Versandkosten auf jeder Seite, auf welcher die Preisangaben zu finden sind, angeben. Dabei reicht es bislang aus, einen Link mit der Bezeichnung »Versand« oder »Versandkosten« mit der entsprechenden Kostenübersicht über die Versandarten anzugeben. Allgemein hat sich der Hinweis »inkl. 19% MwSt., zzgl. Versandkosten« etabliert, wobei »Versandkosten« mit der Übersichtsseite verlinkt sein muss.

Wer angibt: »Höhe der Versandkosten auf Anfrage« oder »Versandkosten werden im Bestellprozess berechnet« kann abgemahnt werden, da diese Angaben unzulässig sind. Übrigens: Auf der letzten Seite beim Bestellprozess müssen die Versandkosten zwingend in voller Höhe ausgewiesen werden. Es reicht nicht aus, auf die Übersichtsseite zu verlinken.

Eine oft unbeachtete Pflicht ist die Grundpreisangabenverordnung (PAngV §2). Hierbei wird geregelt, dass bei Produkten, die im Allgemeinen nach einer Mengeneinheit verkauft werden (Gewicht, Länge, Anzahl), auch die Preise für eine Einheit des Produkts ausgewiesen werden müssen. Diese Preisbestandteile (Grundpreis) müssen direkt in unmittelbarer Nähe zur Angabe des Preises erscheinen. Oft vergessen wird die Angabe des Grundpreises auf der Übersichtsseite von Artikeln. Auch dort besteht die Pflichtangabe, da Verbraucher in der Übersicht selbst einen Vergleich über die Grundpreise durchführen können. Die Mengeneinheit für Gleitgel wird üblicherweise als Preis je 100ml angegeben.

Weitere Infos zu den Preisangaben hier: https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pangv/gesamt.pdf

Widerrufsrecht

Verbraucher haben die Möglichkeit, bis zu 2 Wochen nach Erhalt der Ware von der ohne Angaben von Gründen Bestellung zurückzutreten. Dieses Widerrufsrecht kannst du dem Verbraucher auch nicht durch Klauseln in den AGBs entziehen. Wichtig ist, dass du immer die Top-aktuelle Widerrufsbelehrung auf deiner Webseite verfügbar hast. Diese muss auch von allen Seiten (wie das Impressum) erreichbar sein.

Bei individuell angefertigten Erzeugnissen (zum Beispiel maßgefertigte Latexkleidung) hat der Endverbraucher kein gesetzliches Widerrufsrecht. Auch hygienisch bedenkliche Produkte sind vom Widerruf ausgeschlossen. Allerdings solltest du immer daran denken, dass der Kunde nun einmal auch ein Verbraucher ist. Alle großen Onlineshops nehmen sogar Gleitgel und Dildos zurück, solange sie sich in der ungeöffneten Originalverpackung befinden. Wenn du immer auf dein Recht bestehst, kann das eine negative Bewertung zur Folge haben und das ich bei einem Startup nicht gewinnbringend. Einen Test der großen Sexshops findest du hier: https://check.toys/blog/online-gekaufte-sextoys-zurueckgeben

Übrigens: Wenn du Dropshipping als Verkaufsmethode gewählt hast, dann bist du mit deinem Onlineshop derjenige, der auch die widerrufene Ware erhält. Du solltest die AGBs deines Großhändlers genau überprüfen und vorab im Zweifel mit ihm klären, was bei Retouren geschieht und wer die entstehenden Kosten übernimmt. Denn du als Unternehmer hast kein gesetzliches Widerrufsrecht, auch nicht bei deinem Großhändler. Im Zweifel bleibst du auf den Retouren sitzen.

Wichtig: In die Widerrufsbelehrung musst du nicht nur die Rücksende-Adresse angeben, sondern auch eine Telefonnummer, unter der du erreichbar bist. Zur Widerrufsbelehrung gehört auch ein Muster-Widerrufsformular.

Impressumpflicht

Als Betreiber eines Erotikshops in Deutschland bist du verpflichtet, ein Impressum anzugeben. Ist dieses nicht vollständig und fehlen mögliche Angaben, kann das zu einer Abmahnung, aber auch zu Bußgeldern durch die Landesverände führen. Da du als Erotik-Onlineshop ein kommerzielles Interesse hast und deine Erotikartikel verkaufen möchtest, unterliegst du der Impressumpflicht. Dieses Impressum muss von jeder Unterseite seines Erotikshops verfügbar sein. Du kannst den Link »Impressum« oder »Anbieterkennzeichnung« auch nennen.

Was gehört ins Impressum eines Erotikshops?

Zunächst ist die Angabe des Firmennamens mit vollständiger Rechtsform anzugeben. Es folgen Geschäftsführer und die Postadresse (kein Postfach!). Dann muss eine Telefonnummer und eine erreichbare E-Mail-Adresse angegeben werden. Ebenso musst du deine Umsatzsteuer-Identifikaitonsnummer und die Daten aus dem Handelsregster angeben (insofern vorhanden). So könnte dein Impressum aussehen:

Erotikfirma XXX
Paulina Musterfrau
54321 Musterstadt

Telefon: +49-30-1 23 45 67
Fax: +49-30-1 23 45 68
E-Mail: admin@erotikfirmaxxx.[tld]
USt-ID: DE012345678

Deine Steuernummer gehört nicht ins Impressum. Ebenso keine Bankdaten.

Seit 2017 haben Onlineshops zusätzlich die Pflicht, den Link der Plattform zur Online-Streitbeilegung anzugeben. Die einfachste Möglichkeit wäre, dies direkt im Impressum aufzunehmen:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.

Wenn du zusätzlich zu derinem erotischen Onlineshop auch noch einen Blog betreibst, der journalistisch-redaktionell gestaltete Texte enthält, musst du zusätzlich den für die Inhalte verantwortlichen Personen nennen. Auch wenn es dir blöd vorkommt, dich dort noch einmal zu nennen, die Angabe ist wichtig!

Weitere Infos zur Impressumpflicht gibt es hier: §5 TMG

Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!

Diesen Disclaimer hast du sicherlich schon öfter gelesen. Wir verraten dir hier mal ein Geheimnis: Dieser Satz ist vollkommen sinnlos, hat keine rechtliche Wirkung und kann unter Umständen sogar abgemahnt werden. Also: Lass diesen Satz in jedem Fall weg!

Gleiches gilt für die Angabe, dass du dich von den Inhalten verlinkter Webseiten distanzierst. Seit 2017 ist das durch das BGH-Urteil nicht mehr pauschal auszuschließen. Denn das Setzen eines Links gilt als geschäftliche Handlung. Er erspart sich, den Text selbst aufzuarbeiten und macht sich fremde Texte im Prinzip zu eigen. Der Verlinkende hat also doch ein paar Prüfpflichten und zwar genau zum Zeitpunkt, wenn er den Link setzt. Sobald eine Beschwerde eintritt, muss der Link entfernt werden. Hier gehts zum BGH-Urteil. Eine Disclaimer-Klausel schützt dich hiervor nicht.

Empfehlung und Werbung per E-Mail (ohne Einwilligung)

Viele Shopsysteme bieten immer noch die Möglichkeit, dass Nutzer ihren Freunden ein Produkt direkt per E-Mail zusenden können. Das nennt sich meistens „Tell a Friend“ oder „Share via mail“. Dort gibt der Besucher die E-Mail-Adresse seines Freundes ein, der dann die Empfehlung per E-Mail erhalten kann. Achtung: Für die Bereitstellung dieser Funktion kannst du eine Abmahnung erhalten.

Es gibt nämlich sehr detaillierte Vorgaben zur Werbung via E-Mail. Und eine Empfehlung (selbst eines Freunds) ist eine Werbe-E-Mail. Auch wenn sein Freund die Nachricht über die Funktion verschickt hat, versandt wird diese Nachricht von deinem E-Mail-Konto. Das ist in Deutschland nur zulässt, wenn der Empfänger dem Erhalt solcher Werbe-E-Mails ausdrücklich zugestimmt hat.

Gleiches gilt für Glückwünsche zum Geburtstag oder auch, dass der Warenkorb noch gefüllt ist. Der Nutzer muss dem Erhalt explizit durch ein Double-Opt-In-Verfahren zugestimmt haben. Das kann während einer Anmeldung beim Erstellen eines Nutzerkontos im Erotikshop geschehen, allerdings muss der Nutzer explizit ein Häkchen zur Einwilligung gesetzt haben. Ein automatisch gesetztes Häkchen zum Erhalt von Newslettern oder Werbesendungen ist nicht zulässt.

Anschließend muss der Kunde nach der Anmeldung noch einen Link erhalten, mit welchem er seine Anmeldung für einen Newsletter selbst bestätigen muss. Nur wenn dieser Vorgang vollständig abgeschlossen wurde, darfst du als Unternehmen an diese E-Mail-Adresse Nachrichten versenden.

Widerruft ein Kunde übrigens dem Erhalt von Werbenachrichten, ist die E-Mail-Adresse sofort aus dem E-Mail-Verteiler zu entfernen.

Jugendschutzbeauftragter

Gerne vergessen wird eine Person, die mindestens im Impressum deines Erotikshops zu nennen ist: Ein Jugendschutzbeauftragter. Aber wer genau soll dieser Jugendschutzbeauftragte sein und warum ist er erforderlich?

Innerhalb des Staatsvertrags wird festgelegt, dass Angebote, welche Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können, einen Jugendschutzbeauftragten bereitstellen müssen: https://www.fsm.de/sites/default/files/lesefassung_jmstv-2016.pdf

Für Erotikshops gilt generell eine Einstufung der Altersstufe ab 18 Jahren. Es gibt zwar Abweichungen zu 16 Jahren, darauf gehen wir jedoch nicht weiter ein. Die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle kann Ordnungsgelder verhängen, wenn kein Jugendschutzbeauftragter bestellt wurde oder die Webseite nicht durch technische Mittel ein Filter für jugendgefährdende Inhalte eingerichtet wurde.

Ein Jugendschutzbeauftragter muss nicht zwingend ein Rechtsanwalt sein. Es sollte sich um eine Person handeln, die das notwendige juristische Fachwissen hat, um Entscheidungen zu Jugendschutzthemen treffen zu können. Dies ist auch der Ansprechpartner für Behörden.

Ein technischer Filter kann sehr leicht generiert werden. Eltern von Kinden können sich dann einfach ein Programm installieren, durch welches sie nicht auf jugendgefährdende Inhalte stoßen. Dazu müssen in das Root-Verzeichnis des Onlineshops drei xml-Dateien hochgeladen werden. Das geht schnell, dauert keine 5min und ist kostenlos. Hier geht es direkt zum Labelgenerator: http://labelgenerator.jusprog.com/index.php?p_lang=de

Wenn du diese Punkte erledigt hast und dein Jugendschutzbeauftragter auch erreichbar ist, dann bist du auf einem guten Weg zu einer abmahnsicheren Webseite.

 

Alles klar?

Wenn du alle unsere Ratschläge befolgt hast, kannst du vielleicht etwas ruhiger schlafen. Ein Onlineshop kann für jeden Unternehmer wie eine tickende Zeitbombe sein, denn die rechtlichen Gefahren lauern überall. Sei dir immer bewusst, dass du nicht nur deinen Kunden gegenüber eine Verantwortung trägst, sondern auch immer gesetzeskonform handeln musst. Es gibt sicherlich noch viele weitere Gefahren. Gerade im Erotikhandel solltest du immer auf dem neuesten Stand sein und wissen, wie die aktuelle Gesetzeslage aussieht. Im Zweifel sollte dir immer ein Anwalt zur Seite stehen, der deine Fragen sicher beantworten kann.

 

 

Hinweis: Dieser Ratgeber wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Wir sind keine Rechtsanwälte und bieten daher auch keine Rechtsberatung an. Daher übernehmen wir auch keine Haftung für Fehler, die du mit deinem Onlineshop begehst. In der schnelllebigen Zeit können sich Vorgaben durch neue Gerichturteile auch verändert haben. Eine endgültige rechtliche Beurteilung deines Erotik-Onlineshops kann letztendlich nur von einem Fachanwalt durchgeführt werden.